StPO § 282
§ 282.
(1)Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter und von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde als von ihm selbst eingelegt anzusehen.
(2)Zum Nachteile des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger sowie vom Privatbeteiligten, jedoch von diesem nur im Fall eines Freispruchs und aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 4 ergriffen werden. Der Privatbeteiligte kann den zuvor angeführten Nichtigkeitsgrund überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Beruht der Freispruch darauf, dass die Täterschaft im Zweifel verneint wurde, ohne dass das Urteil alle Tatbestandsmerkmale behandelt, genügt es nicht, nur einen Begründungsmangel bei dieser einen Feststellung aufzuzeigen. Für die nicht behandelten Merkmale muss zusätzlich ein Feststellungsmangel geltend gemacht werden, gestützt auf Ergebnisse der Hauptverhandlung. Fehlen solche Anhaltspunkte, sind entsprechende Anträge schon in der Verhandlung nötig.