IO § 139
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 139.
Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Prozess läuft ohne Unterbrechung weiter, aber an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt wieder der frühere Schuldner. Ihr Begehren wird dann von der bloßen Feststellung auf Zahlung umgestellt, nötigenfalls von Amts wegen. Auf die Aufhebung ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen.