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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 139

Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 139. Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Prozess läuft ohne Unterbrechung weiter, aber an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt wieder der frühere Schuldner. Ihr Begehren wird dann von der bloßen Feststellung auf Zahlung umgestellt, nötigenfalls von Amts wegen. Auf die Aufhebung ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen.

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