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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.08.2010

GBG 1955 § 25

§ 25. Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworben werden können, bestimmt die Insolvenzordnung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eintragungen sind noch möglich, wenn ihr Rang spätestens auf den Tag fällt, an dem der Inhalt des Edikts öffentlich bekanntgemacht wurde. Erst mit dem darauffolgenden Tag tritt die Grundbuchsperre ein. Danach sind Eintragungen gegen den Schuldner ausgeschlossen.

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