Ab welchem Tag sperrt die Insolvenz das Grundbuch?
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall der Insolvenz des vorgemerkten Eigentümers gilt die Grundbuchsperre – entsprechend dem Zweck des § 13 IO, die Schmälerung der Insolvenzmasse betreffend die dazu gehörenden Liegenschaften und bücherlichen Rechte zu verhindern – für alle Eintragungen gegen diesen.OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025
- Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt.OGH 5 Ob 153/09z, 24.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 10.
- OGH 5 Ob 102/26z, 30.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 64/24h, 14.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 162/22t, 20.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 13/20b, 22.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 95/16f, 25.10.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 114/16z, 25.10.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 25
- GBG 1955 § 56
- GBG 1955 § 57
- Insolvenzordnung (IO) § 13 · Grundbücherliche Eintragungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.
Bestehen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ist die Eintragung ausgeschlossen, auch wenn eine frühere Rangordnung ausgenützt werden soll. Solche Bedenken können sich etwa aus einem kurz danach eingeleiteten Verfahren zur Bestellung eines Vertreters ergeben. Der Mangel muss nicht klar zutage liegen. Die Indizwirkung reicht bis zu einem Jahr vor der Bestellung zurück.