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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.08.2010

ABGB § 297a

Maschinen. § 297a. Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein eintausend Kilogramm schwerer Heizkessel für Zentralheizung und Warmwasserbereitung ist ein selbständiger Bestandteil des Hauses und nicht dessen Zubehör. Als Maschine im Sinne des Gesetzes gilt er ebenfalls nicht.

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