ABGB § 297a
Maschinen.
§ 297a.
Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein eintausend Kilogramm schwerer Heizkessel für Zentralheizung und Warmwasserbereitung ist ein selbständiger Bestandteil des Hauses und nicht dessen Zubehör. Als Maschine im Sinne des Gesetzes gilt er ebenfalls nicht.