Gehört der Heizkessel zum Haus oder ist er eigenständig?
betrifft Eigentümer, Käufer, Verkäufer, Gläubiger
Ein eintausend Kilogramm schwerer Heizkessel für Zentralheizung und Warmwasserbereitung ist ein selbständiger Bestandteil des Hauses und nicht dessen Zubehör. Als Maschine im Sinne des Gesetzes gilt er ebenfalls nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ein eintausend Kilogramm schwerer Heizkessel für Zentralheizung (einhundertfünf Liter) und Warmwasserbereitung (zweihundertdreißig Liter) ist selbständiger Bestandteil und nicht Zubehör des Hauses; er ist auch nicht als "Maschine" im Sinne des § 297 a ABGB anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu den unselbständigen Bestandteilen zählen die Leitungsrohre und sonstige Materialien, die im Mauerwerk verlegt werden. Dagegen werden beispielsweise Kessel, Ölbrenner, Öltank, Öl- und Wasserpumpe wie auch die in den einzelnen Räumen angebrachten Radiatoren als selbständige Bestandteile qualifiziert.OGH 8 Ob 74/24a, 27.02.2025
- Hier: Zentralheizungskessel samt Boiler. Hingegen werden die Materialien, die im Mauerwerk verlegt wurden, unselbständige Bestandteile des Hauses.OGH 1 Ob 353/97m, 28.07.1998
- GeschäftsportalOGH 8 Ob 550/92, 26.03.1992
- ÖltankOGH 5 Ob 38/85, 11.06.1985
- AufzugsanlageOGH 6 Ob 718/76, 27.01.1977
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: KühlanlageOGH 6 Ob 146/73, 12.07.1973
- In Heizkessel eingebauter Brenner ist hier selbständiger Bestandteil einer unbeweglichen Sache.OGH 7 Ob 10/73, 31.01.1973
- Ebenso die in den einzelnen Räumen angebrachten RadiatorenOGH 1 Ob 14/72, 15.03.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 8 Ob 74/24a, 27.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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