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Gehört der Heizkessel zum Haus oder ist er eigenständig?

betrifft Eigentümer, Käufer, Verkäufer, Gläubiger
Ein eintausend Kilogramm schwerer Heizkessel für Zentralheizung und Warmwasserbereitung ist ein selbständiger Bestandteil des Hauses und nicht dessen Zubehör. Als Maschine im Sinne des Gesetzes gilt er ebenfalls nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Ein eintausend Kilogramm schwerer Heizkessel für Zentralheizung (einhundertfünf Liter) und Warmwasserbereitung (zweihundertdreißig Liter) ist selbständiger Bestandteil und nicht Zubehör des Hauses; er ist auch nicht als "Maschine" im Sinne des § 297 a ABGB anzusehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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