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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.08.2010

ABGB § 1161

Insolvenzverfahren § 1161. Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Bestimmungen über die Ansprüche nach einer vorzeitigen Beendigung und über die Auflösung von Arbeitsverträgen in der Insolvenz setzen keine persönliche Abhängigkeit voraus. Sie sind nicht darauf ausgerichtet, den sozial Schwächeren zu schützen. Deshalb kommen sie nicht nur klassischen Arbeitnehmern zugute.

Die Bestimmung über Arbeitsverträge in der Insolvenz und die dazu ergangene Rechtsprechung gelten auch für den freien Dienstvertrag. Wer auf dieser Grundlage beschäftigt ist, wird also gleich behandelt.

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