Gelten die Insolvenzregeln auch für freie Dienstverträge?
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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021734 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1161 · Insolvenzverfahren
- ABGB § 1162b
- Insolvenzordnung (IO) § 25
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Dass für Dienstverhältnisse nach dem Vertragsbedienstetengesetz wichtige Teile des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht gelten, hindert Bund, Land oder Gemeinde nicht daran, sich am besonderen Feststellungsverfahren auch für solche Dienstverhältnisse zu beteiligen.
Ansprüche, die auf Ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung als Beamter beruhen, vor allem Besoldung und Gebühren, sind im Verwaltungsweg auszutragen und nicht bei Gericht. Andere Ansprüche, etwa auf Schadenersatz, können Sie dagegen bei Gericht geltend machen. Für Schäden aus der Fürsorge des Vorgesetzten gilt das Amtshaftungsrecht.