ZPO § 277
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
§ 277.
Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Gegen Anordnungen des Gerichts, die nur der Aufnahme von Beweisen dienen, gibt es kein eigenes Rechtsmittel. Das gilt auch für den Auftrag, sich bei einem bestimmten Sachverständigen untersuchen zu lassen.