AußStrG § 23
Fristen
§ 23.
(1)Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Der Oberste Gerichtshof ist an das gebunden, was die Gerichte davor als Sachverhalt festgestellt haben. Das gilt auch dann, wenn davon abhängt, ob österreichische Gerichte überhaupt zuständig sind. Ob noch weitere Erhebungen nötig gewesen wären, ist eine Frage des Verfahrens.