Kann der Oberste Gerichtshof die Beweise noch einmal prüfen?
betrifft Parteien, Erben, Rechtsmittelwerber
Nein. Der Oberste Gerichtshof ist an das gebunden, was die Gerichte davor als Sachverhalt festgestellt haben. Das gilt auch dann, wenn davon abhängt, ob österreichische Gerichte überhaupt zuständig sind. Ob noch weitere Erhebungen nötig gewesen wären, ist eine Frage des Verfahrens.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte auch dann gebunden, wenn es sich um eine Feststellung handelt, welche entscheidend für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist. Ob und inwieweit die Untergerichte, insbesondere mit Rücksicht auf die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens, hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes des Erblassers (§ 23 AußStrG) noch weitere Erhebungen durchzuführen gehabt hätten, betrifft eine Verfahrensfrage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zumindest im streitigen Verfahren kann das Rekursgericht, auch wenn die Erhebungen von Amts wegen zu führen sind und das Neuerungsverbot des § 482 ZPO durchbrochen ist, grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts - hat dieses die Beweise unmittelbar aufgenommen - nicht abgehen.OGH 1 Ob 6/01s, 18.12.2001
- Hier: Ortsanwesenheit des Zustelladressaten.OGH 3 Ob 78/72, 31.08.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007070 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 102/17m, 27.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- AußStrG Art. 16
- AußStrG § 20
- AußStrG § 23 · Fristen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 526
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