Zum Inhalt springen
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.05.2012

GBG 1955 § 86

3. Kumulierung der Gesuche. § 86. Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Die Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers und deren Zuschreibung zu einer anderen Einlage müssen Sie mit einem einzigen Gesuch beantragen. Bei der Frage, ob weitere Anträge zusammengefasst werden dürfen, bleibt dieser Vorgang außer Betracht.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail