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Muss die Abtrennung eines Grundstücksteils in einem Antrag erfolgen?

günstig für Antragsteller betrifft Grundeigentümer, Käufer, Verkäufer
Ja. Die Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers und deren Zuschreibung zu einer anderen Einlage müssen Sie mit einem einzigen Gesuch beantragen. Bei der Frage, ob weitere Anträge zusammengefasst werden dürfen, bleibt dieser Vorgang außer Betracht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Was die Einheit der Einlage betrifft, so ist zu beachten, dass gemäß § 23 LiegTeilG die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch anzusuchen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im Sinne des § 86 GBG außer acht zu lassen, dass die Abschreibung und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft; es mag daher zulässig sein, die Abschreibung von einer Einlage, die Eröffnung eine neuen Einlage, die Einverleibung des Eigentumsrechtes und die Einverleibung des Pfandrechtes ob dieser neuen Einlage zu begehren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061062 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

günstig für Antragsgegner Wiederholter Antrag nach Abweisung im Grundbuch

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

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