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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.05.2012

GBG 1955 § 131

2. Gegenstandslose Eintragungen. § 131. (1)Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen. (2)Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht, a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann, b) verjährt ist, c) ein Pfandrecht ist, dessen Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes mehr als 40 Jahre vor dem Zeitpunkt der Prüfung der Gegenstandslosigkeit erfolgt ist. (3)Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB. zusteht. (4)Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.

Ja. Kommt der Erwerb des Anteils durch den Begünstigten endgültig nicht zustande, wird die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum gegenstandslos. Sie kann dann bei entsprechendem Nachweis nach den Regeln über gegenstandslose Eintragungen gelöscht werden.

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