Kann ich die Löschung einer alten Eintragung selbst beantragen?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer, Nachbarn
In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Die Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist eine Eintragung gegenstandslos, weil das Recht nachträglich außerbücherlich erloschen ist, besteht allerdings ein Überschneidungsbereich zu § 136 GBG. Im Fall einer gegenstandslos gewordenen und vom Grundbuchsgericht gemäß § 131 GBG unter Umständen von Amts wegen zu löschenden Eintragung kann nämlich grundsätzlich auch eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG vorgenommen werden.OGH 5 Ob 218/17w, 10.04.2018
- Ein auf Löschung der Anmerkungen nach § 24a WEG 1975 (nunmehr § 40 Abs 2 WEG 2002) gerichteter Antrag ist ‑ mangels eines Antragsrechts ‑ als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu werten.OGH 5 Ob 209/16w, 04.05.2017
- Ersichtlichmachung eines Bauwerks.OGH 5 Ob 120/11z, 07.07.2011
- Dieser Rechtsmittelausschluss betrifft auch jede Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Löschungsverfahrens nach § 132 GBG (Abs 2 leg cit).OGH 5 Ob 62/08s, 14.05.2008
- Eine Entscheidung, mit der eine Grundbuchsbereinigung nach den §§ 130 ff GBG abgelehnt wird, kann nicht angefochten werden.OGH 5 Ob 62/08s, 14.05.2008
- Der mit Sicherheit anzunehmende Tod des Berechtigten (hier waren seit seiner Geburt bereits 150 Jahre vergangen) ist ein Grund für die amtswegige Löschung einer persönlichen Dienstbarkeit (hier eines Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes) nach § 131 GBG.OGH 5 Ob 260/04b, 15.03.2005
- Es ist aber zu prüfen, ob die Eingabe nicht als Antrag nach § 136 GBG zu betrachten ist.OGH 5 Ob 49/81, 16.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060931 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 23.
- OGH 5 Ob 81/25k, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 227/24d, 06.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 132/23g, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 113/22m, 29.08.2022, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 123/21f, 10.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 166/21d, 16.09.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 77/20i, 30.11.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 136/19i, 18.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 14/19y, 20.03.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 239/18k, 17.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 130
- GBG 1955 § 131
- GBG 1955 § 132
- GBG 1955 § 136
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 40 · Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
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