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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2013

StGB § 309

Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten § 309. (1)Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. (3)Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, übersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Geschäftsführer zwar die Verfügung über das Gesellschaftsvermögen an den Insolvenzverwalter, seine Organstellung behält er aber. Für die strafrechtliche Verantwortung als leitender Angestellter kommt es allein darauf an.

Wer als Organ eines Vereins gegenüber Dritten rechtswidrig handelt, kann dafür auch persönlich haften. Dazu zählt insbesondere die Verletzung der Ehre eines anderen. Ein Obmann, der dem Leitungsorgan angehört und mitentscheidet, gilt dabei als unmittelbar Beteiligter, wenn er nicht das Gegenteil vorbringt und glaubhaft macht.

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