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Haftet der Vereinsobmann persönlich für ehrverletzende Aussagen?

günstig für Geschädigter betrifft Vereinsmitglieder, Vereinsobleute, Vorstandsmitglieder, Geschädigte
Wer als Organ eines Vereins gegenüber Dritten rechtswidrig handelt, kann dafür auch persönlich haften. Dazu zählt insbesondere die Verletzung der Ehre eines anderen. Ein Obmann, der dem Leitungsorgan angehört und mitentscheidet, gilt dabei als unmittelbar Beteiligter, wenn er nicht das Gegenteil vorbringt und glaubhaft macht.

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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter, worunter auch der Ehrenschutz fällt, zu denken. Hier: Ein Vereinsobmann ist wegen seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan des Vereins und seiner zumindest auf Grund einer Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht bestehenden Befugnisse als Vereinsorganwalter am Delikt beteiligt und damit unmittelbar Mittäter. Gegenteiliges hätte er zu behaupten und zu bescheinigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120155 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Haftung bei nachgeahmtem gefährlichem Verhalten

Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

günstig für Schädiger Irrtümliche Notwehr und Verschulden

Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.

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