Haftet der Vereinsobmann persönlich für ehrverletzende Aussagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine „Außenhaftung“ des Organmitglieds einer Emissionsbank nach allgemeinem Deliktsrecht kommt dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt.OGH 5 Ob 146/11y, 16.05.2012
- Eine „Durchgriffshaftung" kommt nach § 23 Satz 2 VerG - wie auch nach der Rechtslage vor dem VerG2002 - nur im Fall einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften (und bei persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung) in Betracht. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kommt hier vor allem deliktisches Verhalten (im Sinne einer Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB) ebenso wie eine rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte Dritter in Frage.OGH 9 Ob 147/06t, 01.02.2007
- Hier: Deliktische Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktien ausgebenden AG gegenüber einer vorsätzlich getäuschten Anlegerin.OGH 3 Ob 75/06k, 27.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120155 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 870
- ABGB § 1330
- Strafgesetzbuch (StGB) § 161 · Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
- StGB § 309 · Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.