ABGB § 907b
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Schulden Sie eine bestimmte ausländische Währung, kann diese weder von Ihnen noch vom Gläubiger durch eine andere ausländische Währung ersetzt werden. Ein Recht, in einer beliebigen Währung zu zahlen, gibt es nicht. Ist die Schuld im Inland zu erfüllen, dürfen Sie aber in inländischer Währung zahlen, sofern nicht ausdrücklich Zahlung in der fremden Währung vereinbart wurde.
Nein. Banken dürfen den Markt selbst beobachten und den aktuellen Kurs eigenständig einschätzen; die Kurse der Europäischen Zentralbank sind nur unverbindliche Richtwerte. Ob der ermittelte Kurs an einem bestimmten Tag richtig war, lässt sich nur im Einzelfall vor Gericht mit einem Sachverständigen klären. Der von der Bank festgelegte Kurs bindet Sie als Kunden nicht.