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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 16.03.2013

ABGB § 907b

§ 907b. (1)Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist. (2)Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen Kurswert.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Schulden Sie eine bestimmte ausländische Währung, kann diese weder von Ihnen noch vom Gläubiger durch eine andere ausländische Währung ersetzt werden. Ein Recht, in einer beliebigen Währung zu zahlen, gibt es nicht. Ist die Schuld im Inland zu erfüllen, dürfen Sie aber in inländischer Währung zahlen, sofern nicht ausdrücklich Zahlung in der fremden Währung vereinbart wurde.

Nein. Banken dürfen den Markt selbst beobachten und den aktuellen Kurs eigenständig einschätzen; die Kurse der Europäischen Zentralbank sind nur unverbindliche Richtwerte. Ob der ermittelte Kurs an einem bestimmten Tag richtig war, lässt sich nur im Einzelfall vor Gericht mit einem Sachverständigen klären. Der von der Bank festgelegte Kurs bindet Sie als Kunden nicht.

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