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Zivilprozessordnung · Fassung ab 12.07.2013

ZPO Art. 3

Artikel 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2013, zu den §§ 615, 616, 617 und 618, RGBl. Nr. 113/1895) (1)Art. 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2)§ 615, § 616 Abs. 1, § 617 Abs. 8 bis 11 und § 618 ZPO in der Fassung des Art. 1 dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2013 bei Gericht angebracht wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland ein Konkursverfahren eröffnet, richten sich Auflösung und Vertretung nach dem Recht ihres Sitzstaates. Das ist auch in Österreich zu beachten. Für das nicht vom Verfahren erfasste Vermögen wird die Gesellschaft dann durch die Liquidation vertreten.

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