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Wer vertritt eine ausländische Firma, über die ein Konkurs eröffnet wurde?

betrifft Unternehmer, Gläubiger, Gesellschafter
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland ein Konkursverfahren eröffnet, richten sich Auflösung und Vertretung nach dem Recht ihres Sitzstaates. Das ist auch in Österreich zu beachten. Für das nicht vom Verfahren erfasste Vermögen wird die Gesellschaft dann durch die Liquidation vertreten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.05.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Wurde über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in der BRD das Konkursverfahren eröffnet, so ist im Zusammenhang mit der Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) dieser in Konkurs verfallenen Kommanditgesellschaft gemäß §§ 10 und 12 IPRG auch für den inländischen Rechtsbereich zu beachten, daß die Konkurseröffnung nach den handelsrechtlichen Vorschriften - insoweit handelt es sich nicht um eine konkurstypische Rechtsfolge - des Personalstatus der Kommanditgesellschaft deren Auflösung und in bezug auf das konkursfreie Vermögen deren Vertretung durch die Liquidation zur Folge hat.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035225 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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