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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

ABGB § 1180

Vermögensordnung § 1180. (1)Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen körperliche Sachen, die von Gesellschaftern in das Gesellschaftsvermögen übertragen oder für das Gesellschaftsvermögen (§ 1178 Abs. 1) erworben worden sind, im Miteigentum der Gesellschafter; unkörperliche Sachen, insbesondere schuldrechtliche Forderungen, sind den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet. (2)Im Gesellschaftsvertrag können der Gesellschaft Sachen auch bloß zum Gebrauch zur Verfügung gestellt oder im Innenverhältnis so behandelt werden, als ob sie allen gemeinsam gehörten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Es kommt nicht auf den Wortlaut allein an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich gewollt haben und was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Dabei sind die Treuepflicht unter den Gesellschaftern und die berechtigten Interessen aller zu berücksichtigen. Sind später neue Gesellschafter dazugekommen, zählt stärker, was objektiv im Vertrag steht.

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