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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

ABGB § 1200

Einwendungen des Gesellschafters § 1200. (1)Wird ein Gesellschafter wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von den Gesellschaftern gemeinsam erhoben werden können. (2)Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange den Gesellschaftern gemeinsam das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Eine bloße Bilanz reicht in der Regel nicht aus. Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln aufgeschlüsselt und durch Originalbelege gedeckt sein. Wurden Bücher geführt, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und Belege; wer sich auf Bücher beruft, muss auch Einsicht gewähren.

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