Genügt eine Bilanz, wenn jemand Rechnung legen muss?
günstig für Berechtigter betrifft Gesellschafter, Erbe, Auftraggeber, Unternehmer, Miteigentümer
Nein. Eine bloße Bilanz reicht in der Regel nicht aus. Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln aufgeschlüsselt und durch Originalbelege gedeckt sein. Wurden Bücher geführt, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und Belege; wer sich auf Bücher beruft, muss auch Einsicht gewähren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Die Vorlage einer bloßen Bilanz genügt im allgemeinen nicht zur Rechnungslegung. Die gelegte Rechnung muß ordentlich gelegt sein; die Ausgaben und Einnahmen müssen detailliert sein. Als Unterlage müssen die Originalbelege dienen. Soweit Bücher geführt worden sind, genügt allerdings der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und Belege der Buchhaltung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Berufung auf Bücher verpflichtet zur Gewährung der Bucheinsicht.OGH 8 Ob 27/64, 11.02.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004439 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 32/17t, 04.05.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1198 · Entziehung der Vertretungsmacht
- ABGB § 1200 · Einwendungen des Gesellschafters
- Exekutionsordnung (EO) § 354 · Erwirkung unvertretbarer Handlungen
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