ABGB § 1216c
Rechte und Pflichten der Liquidatoren
§ 1216c.
(1)Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die gesellschaftsbezogenen Forderungen einzuziehen und die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(2)Den Gesellschaftern sind die Gegenstände, die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand gebührt ihnen gegenüber den anderen Gesellschaftern kein Ersatz.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das entscheiden die Abwickler nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie legen auch den Zeitpunkt fest und dürfen das Unternehmen als Ganzes verkaufen, wenn das die beste Verwertung ist, sogar an einen einzelnen Gesellschafter. Gegenstände in Natur an die Gesellschafter zu verteilen geht nur, wenn alle zustimmen.