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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

UGB § 39

Begrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist § 39. Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang begründeten Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Haftung soll spätestens nach fünf Jahren enden. Bei weiterlaufenden Dauerschuldverhältnissen beschränkt sie sich auf jene einzelnen Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung Ihres Ausscheidens im Firmenbuch entstehen und fällig werden.

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