Zum Inhalt springen

Wie lange hafte ich nach dem Ausscheiden aus der Firma?

günstig für Ausgeschiedener betrifft Gesellschafter, Unternehmensveräußerer, Erwerber, Gläubiger
Die Haftung soll spätestens nach fünf Jahren enden. Bei weiterlaufenden Dauerschuldverhältnissen beschränkt sie sich auf jene einzelnen Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung Ihres Ausscheidens im Firmenbuch entstehen und fällig werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die den §§26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll, lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, die binnen fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden.

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Gesellschaftsrecht · Frist für Ansprüche gegen den Geschäftsführer
Vertragsrecht · Verjährung der Bürgschaftsschuld
Vertragsrecht · Verjährungsbeginn bei gescheiterter Nachbesserung
Vertragsrecht · Verjährung nach Vertragsrücktritt
Arbeitsrecht · Fristbeginn für Ansprüche nach Entlassung