Wie lange hafte ich nach dem Ausscheiden aus der Firma?
günstig für Ausgeschiedener betrifft Gesellschafter, Unternehmensveräußerer, Erwerber, Gläubiger
Die Haftung soll spätestens nach fünf Jahren enden. Bei weiterlaufenden Dauerschuldverhältnissen beschränkt sie sich auf jene einzelnen Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung Ihres Ausscheidens im Firmenbuch entstehen und fällig werden.
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Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die den §§26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll, lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, die binnen fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden.
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Haftung des Veräußerers eines Unternehmens nach § 38 UGB besteht eine Haftungsbegrenzung dahin, dass der Veräußerer nur für jene Verbindlichkeiten haftet, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden (§ 39 UGB); danach ist er „haftungsfrei“, ganz unabhängig davon, welche Anwartschaften zuvor begründet wurden und welcher Nutzen ihm durch das Rechtsverhältnis verschafft wurde.OGH 6 Ob 136/16t, 30.08.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 Ob 136/16t, 30.08.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 38 · Unternehmensübergang
- UGB § 39 · Begrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist
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