ABGB § 534
Mehrere Berufungsgründe
§ 534.
Die angeführten Erbrechtstitel können auch nebeneinander bestehen, sodass einem Erben ein bestimmter Teil der Verlassenschaft aus dem letzten Willen, einem anderen ein Teil aus dem Erbvertrag und einem dritten ein Teil aus dem Gesetz gebühren können.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.