ABGB § 536
II. Entstehung des Erbrechts
Erbanfall
§ 536.
(1)Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).
(2)Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Nachlass entsteht mit dem Tod der verstorbenen Person. Zum selben Zeitpunkt erwerben Sie in der Regel auch Ihr Erbrecht. Nur ausnahmsweise fällt der Erwerb des Erbrechts auf einen späteren Zeitpunkt.