Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 536

II. Entstehung des Erbrechts Erbanfall § 536. (1)Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703). (2)Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Nachlass entsteht mit dem Tod der verstorbenen Person. Zum selben Zeitpunkt erwerben Sie in der Regel auch Ihr Erbrecht. Nur ausnahmsweise fällt der Erwerb des Erbrechts auf einen späteren Zeitpunkt.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail