ABGB § 546
Verlassenschaft als juristische Person
§ 546.
Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bis die Verlassenschaft rechtskräftig eingeantwortet ist, besteht sie als eigener Rechtsträger fort. Einer von mehreren Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann sie nur dann vertreten, wenn ihn die anderen Erben dazu bestimmt haben. Ebenso ist es, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.