Darf ich als Erbe den Nachlass alleine vertreten?
betrifft Erben, Gläubiger, Verlassenschaft
Bis die Verlassenschaft rechtskräftig eingeantwortet ist, besteht sie als eigener Rechtsträger fort. Einer von mehreren Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann sie nur dann vertreten, wenn ihn die anderen Erben dazu bestimmt haben. Ebenso ist es, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von diesen die Vertretung eingeräumt wurde oder wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das ErbRÄG hat am Umstand, dass die Verlassenschaft mit dem Tod die Rechtsposition des Verstorbenen als juristische Person fortsetzt (§ 546 ABGB idF ErbRÄG 2015) und daher parteifähig und bis zur Einantwortung allein aktiv und passiv klagslegitimiert ist, nichts geändert.OGH 2 Ob 171/20s, 14.10.2020
- Der ruhende Nachlass ist als juristische Person Rechtsträger und Besitzer, er ist parteifähig und nur er und nicht der Erbe bis zur Einantwortung aktiv und passiv klagslegitimiert. Erst danach existiert er nicht mehr.OGH 2 Ob 166/12v, 20.09.2012
- Die Verlassenschaft als juristische Person hört mit Rechtskraft der Einantwortung zu existieren auf.OGH 3 Ob 84/09p, 22.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 7/22y, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 546 · Verlassenschaft als juristische Person
- ABGB § 547 · Gesamtrechtsnachfolge
- ABGB § 810 · II. Vorkehrungen vor Einantwortung
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 145 · Todesfallaufnahme
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