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Darf ich als Erbe den Nachlass alleine vertreten?

betrifft Erben, Gläubiger, Verlassenschaft
Bis die Verlassenschaft rechtskräftig eingeantwortet ist, besteht sie als eigener Rechtsträger fort. Einer von mehreren Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann sie nur dann vertreten, wenn ihn die anderen Erben dazu bestimmt haben. Ebenso ist es, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von diesen die Vertretung eingeräumt wurde oder wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Im Gesetz

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