ABGB § 568
§ 568.
Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.