ABGB § 614
Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft
§ 614.
Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am wenigsten eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Ersatz- oder Nacherbschaft angeordnet wurde.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.