ABGB § 617
§ 617.
Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.