ABGB § 665
§ 665.
Das Vermächtnis der Schuld, die der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer gegenüber zu erfüllen hatte (Schuldvermächtnis), bewirkt, dass der Erbe die vom Verstorbenen bestimmte oder vom Vermächtnisnehmer ausgewiesene Schuld anerkennen und sie, ohne Rücksicht auf die mit der Schuld verbundenen Bedingungen oder Fristen, längstens binnen der zur Leistung der übrigen Vermächtnisse bestimmten Frist erfüllen muss.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Vermächtnis, mit dem der Verstorbene eine Schuld gegenüber Ihnen bedenkt, darf sich nicht darauf beschränken, diese Schuld bloß anzuführen. Es muss Ihnen eine echte Begünstigung bringen.