ABGB § 678
§ 678.
(1)Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
(2)Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das gesetzliche Vermächtnis für Pflegeleistungen ist ein Vermächtnis und keine Schuld, die schon zu Lebzeiten auf dem Vermögen lastete. Es wird daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen.