Verringert das Pflegevermächtnis meinen Pflichtteil?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, pflegende Angehörige
Das gesetzliche Vermächtnis für Pflegeleistungen ist ein Vermächtnis und keine Schuld, die schon zu Lebzeiten auf dem Vermögen lastete. Es wird daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies sagt nichts darüber aus, ob eine "Schuld" iSd § 821 erster Satz ABGB vorliegt.OGH 2 Ob 169/24b, 12.12.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133432 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 65/24h, 28.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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