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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 688

Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung § 688. In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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