ABGB § 695
Zwölftes Hauptstück
Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
I. Allgemeines
§ 695.
Der letztwillig Verfügende kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch ändern oder ganz aufheben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, mit der jemand, der etwas geschenkt oder vererbt bekommt, zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei einer Schenkung unter Auflage kann nicht nur der Geschenkgeber auf Erfüllung klagen, sondern im Zweifel auch der begünstigte Dritte.