Kann ich verlangen, dass eine Auflage erfüllt wird?
günstig für Begünstigter betrifft Geschenkgeber, Beschenkte, Erben, begünstigte Dritte
Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, mit der jemand, der etwas geschenkt oder vererbt bekommt, zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei einer Schenkung unter Auflage kann nicht nur der Geschenkgeber auf Erfüllung klagen, sondern im Zweifel auch der begünstigte Dritte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht.
( VwGH 7.5.1981, 16/1855, 1156/80 AnwBl 1982,215 )
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vom Erblasser gewünschte Beisetzung an einem bestimmten Ort und Grabpflege als auflösende Bedingung der Erbeinsetzung.OGH 2 Ob 81/24m, 28.05.2024
- Eine letztwillige Auflage schafft keinen vom Begünstigten durchsetzbaren Anspruch auf Leistung.OGH 2 Ob 123/20g, 25.02.2021
- Die Auflage dient besonderen Interessen des Erblassers oder begünstigt Dritte oder die Öffentlichkeit, manchmal auch den Beschwerten selbst.OGH 2 Ob 128/10b, 11.11.2010
- Die Auflage kann in einem Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen.OGH 2 Ob 128/10b, 11.11.2010
- Eine bloß unverbindliche Bitte ist keine Auflage.OGH 2 Ob 258/05p, 12.06.2007
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Die Erfüllung der Auflage ist nicht Entgelt für die Zuwendung.OGH 1 Ob 690/81, 07.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012650 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 2 Ob 197/25x, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 695 · I. Allgemeines
- ABGB § 709
- ABGB § 938
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