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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 703

f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung § 703. Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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