ABGB § 703
f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
§ 703.
Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.