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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 713

III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen 1. durch Errichtung eines späteren Testaments § 713. (1)Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in der Erbeinsetzung, sondern auch in den übrigen Anordnungen aufgehoben, sofern der Verstorbene in der späteren Verfügung nicht zu erkennen gegeben hat, dass die frühere ganz oder zum Teil weiter bestehen soll. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe im späteren Testament nur zu einem Teil der Erbschaft berufen wurde. Der übrig bleibende Teil fällt nicht den im früheren Testament eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu. (2)Frühere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung (§ 552 Abs. 2) werden im Zweifel nur durch ein späteres Testament, mit dem über die gesamte Verlassenschaft verfügt wird, aufgehoben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Auch wenn Ehegatten einander wechselseitig in einem Testament bedenken, gelten die allgemeinen Regeln über das Aufheben früherer letztwilliger Verfügungen. Ein späteres gültiges Testament hebt das frühere auf, soweit nicht erkennbar ist, dass das frühere weiter bestehen soll.

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