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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 725

3. durch Verlust der Angehörigenstellung § 725. (1)Mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen werden davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben, es sei denn, dass der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Das Gleiche gilt für die Aufhebung der Abstammung oder den Widerruf oder die Aufhebung der Adoption, auch wenn sie nach dem Erbfall erfolgt, für letztwillige Verfügungen zugunsten des früheren Angehörigen. (2)Die letztwillige Anordnung wird im Zweifel auch dann aufgehoben, wenn der Verstorbene oder die letztwillig bedachte Person das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder zum Widerruf oder zur Aufhebung der Adoption eingeleitet hat. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Verstorbene das gerichtliche Abstammungsverfahren eingeleitet hat, wenn sich in der Folge herausstellt, dass der vermeintliche Angehörige tatsächlich nicht vom Verstorbenen abstammt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Lebensgemeinschaft ist eine eheähnliche Verbindung zweier Menschen, die auf seelischer Verbundenheit beruht und in der Regel gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und eine Geschlechtsgemeinschaft aufweist. Es müssen nicht alle drei Merkmale vorliegen; ein fehlendes kann durch die anderen ausgeglichen werden. Es entscheiden die Umstände des Einzelfalls, und es zählt auch, wie der Verstorbene selbst seine Beziehung beschrieben hat.

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