Wann gilt mein Partner im Erbrecht als Lebensgefährte?
betrifft Lebensgefährten, Erben, Vermächtnisnehmer
Eine Lebensgemeinschaft ist eine eheähnliche Verbindung zweier Menschen, die auf seelischer Verbundenheit beruht und in der Regel gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und eine Geschlechtsgemeinschaft aufweist. Es müssen nicht alle drei Merkmale vorliegen; ein fehlendes kann durch die anderen ausgeglichen werden. Es entscheiden die Umstände des Einzelfalls, und es zählt auch, wie der Verstorbene selbst seine Beziehung beschrieben hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
Eine „Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgehoben wurde.OGH 2 Ob 47/24m, 15.10.2024
- Hier: Nicht korrekturbedürftig, wenn eine Lebensgemeinschaft verneint wird, weil weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, sondern nur (über einen gewissen Zeitraum) eine Geschlechtsgemeinschaft bestand.OGH 2 Ob 137/24x, 15.10.2024
- Hier: Verneinung einer Lebensgemeinschaft trotz regelmäßigen Kontakts und sexueller Beziehung, weil keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorlag und der letztwillig Verfügende selbst die Betreffende offenbar nicht als seine Lebensgefährtin ansah.OGH 2 Ob 242/23m, 20.02.2024
- Hier: Zur Frage, wann eine Lebensgemeinschaft iSd § 725 ABG als aufgelöst anzusehen ist; vgl dazu RS0134154.OGH 2 Ob 97/22m, 06.09.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 34/23b, 21.02.2024
Im Gesetz
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