ABGB § 726
4. durch Ausfall des eingesetzten Erben
§ 726.
Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.