ABGB § 765
5. Anfall und Fälligkeit
§ 765.
(1)Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Verstorbenen.
(2)Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.