ABGB § 779
§ 779.
(1)Schulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dem Vermögen hafteten, werden von der Verlassenschaft ebenso abgezogen wie alle nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten.
(2)Der Pflichtteil wird aber ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten berechnet.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das gesetzliche Vermächtnis für Pflegeleistungen ist ein Vermächtnis und keine Schuld, die schon zu Lebzeiten auf dem Vermögen lastete. Es wird daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen.