ABGB § 809
Übertragung des Erbrechts
§ 809.
Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.