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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 1254

§ 1254. Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein im Irrtum abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann nicht mehr angefochten werden, wenn die irrtümlich angenommene Lage später doch noch rechtzeitig eintritt. Bei letztwilligen Verfügungen kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Todes an. Trifft die Annahme zu diesem Zeitpunkt zu, bleibt die Verfügung gültig.

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