Kann ich ein Testament wegen eines Irrtums noch anfechten?
günstig für Erbe betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Vertragspartner
Ein im Irrtum abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann nicht mehr angefochten werden, wenn die irrtümlich angenommene Lage später doch noch rechtzeitig eintritt. Bei letztwilligen Verfügungen kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Todes an. Trifft die Annahme zu diesem Zeitpunkt zu, bleibt die Verfügung gültig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft ist dann nicht mehr anfechtbar, wenn die irrig angenommenen Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig - im Falle letztwilliger Verfügungen also im Zeitpunkt des Todes des Erblasser - eingetreten ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: VW-Abgasskandal.OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
- Dabei kommt es darauf an, dass sich die Sachlage tatsächlich entsprechend geändert hat. Ob der Irrende hypothetisch im Vertragszeitpunkt mit der später vorgenommenen Verbesserungsmaßnahme einverstanden gewesen wäre, ist unerheblich. Hat sich die Sachlage nachträglich so geändert, dass die zunächst irrige Annahme nunmehr in Übereinstimmung mit der Sachlage steht, und ist diese Änderung im bereits erörterten Sinn rechtzeitig erfolgt, so ist der Irrtum „saniert“.OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
- Der Irrende ist durch die Änderung der Sachlage diesfalls „klaglos gestellt“. Dass er an dem Geschäft kein Interesse mehr hat und deshalb der nachträgliche Eintritt der irrig angenommenen Sachlage verspätet ist, ist vom Irrenden zu behaupten und zu beweisen.OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
- Warum die irrig angenommene Sachlage doch noch eintritt, ist nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist, dass der Irrtum durch die Änderung der Sachlage „saniert“ wird, das heißt der Irrende tatsächlich das bekommt, was er (berechtigt) zu erhalten glaubte und somit sein Beschwerdegrund wegfällt.OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
- Ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft ist dann nicht mehr anfechtbar, wenn die irrig angenommene Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig – vor Schluss der Verhandlung erster Instanz und solange der Irrende noch ein Interesse an dem Geschäft hat – eingetreten ist.OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012431 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 Ob 78/24i, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 31/24w, 17.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 91/22y, 29.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 570 · Wesentlicher Irrtum
- ABGB § 778 · III. Pflichtteilsermittlung
- ABGB § 871
- ABGB § 1249 · Erbverträge
- ABGB § 1254
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