JN § 106
§ 106.
Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu entsprechen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Oberste Gerichtshof bestimmt erst dann ein zuständiges Gericht, wenn sich aus dem Gesetz kein örtlich zuständiges Gericht ergibt oder ein solches nicht zu ermitteln ist. Gibt es eine Zuständigkeitsregel, bleibt es bei ihr.